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Konsularvertrag zwischen Österreich und · Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Tschechische R)

§ 9 Konsularvertrag zwischen Österreich und

Artikel 9

In KraftAmtlicher Text

Das im Artikel 5 lit. i des Übereinkommens genannte Recht auf Vertretung der Angehörigen des Entsendestaates vor Gerichten oder anderen Behörden des Empfangsstaates erlischt, sobald die vertretenen Personen einen Bevollmächtigten bestellt oder die Wahrung ihrer Rechte selbst übernommen haben.