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Konsularvertrag zwischen Österreich und · Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Tschechische R)

§ 6 Konsularvertrag zwischen Österreich und

Artikel 6

In KraftAmtlicher Text

Bei der Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5 lit. j des Übereinkommens kann der Konsul insbesondere

a) Auszüge und einfache oder beglaubigte Kopien jedes Dokuments ausstellen, das er im Rahmen seiner Befugnis abgefaßt hat;

b) Urkunden und Dokumente übersetzen oder deren Übersetzung beglaubigen;

c) Erklärungen von Angehörigen des Entsendestaates entgegennehmen und beurkunden;

d) für Waren Ursprungs- oder Herkunftszeugnisse und sonstige analoge Nachweise ausstellen;

e) gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke in Zivilsachen übermitteln und Rechtshilfeersuchen in Zivilsachen erledigen, soweit dies geltenden internationalen Übereinkünften entspricht oder, in Ermangelung solcher, mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vereinbar ist.