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Konsularvertrag zwischen Österreich und · Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Tschechische R)

§ 2 Konsularvertrag zwischen Österreich und

Artikel 2

In KraftAmtlicher Text

Bei der Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5 lit. d des Übereinkommens hat der Konsul insbesondere das Recht,

a) Pässe oder andere Reisedokumente für Angehörige des Entsendestaates auszustellen oder zu verlängern, zu ändern, zu erweitern oder zu entziehen;

b) Sichtvermerke für Einreise, Ein- und Rückreise sowie Durchreise für Personen auszustellen, die beabsichtigen, in den Entsendestaat einzureisen, aus ihm zurückzureisen oder durch ihn durchzureisen.