§ 19 Konsularvertrag zwischen Österreich und
Artikel 19
Der Konsul hat das Recht, bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unmittelbar mit den zuständigen örtlichen Behörden zu verkehren.
Artikel 19
Der Konsul hat das Recht, bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unmittelbar mit den zuständigen örtlichen Behörden zu verkehren.