§ 17 Konsularvertrag zwischen Österreich und
Artikel 17
Der Empfangsstaat beschränkt in keiner Weise den Zutritt von Angehörigen des Entsendestaates zur konsularischen Vertretung.
Artikel 17
Der Empfangsstaat beschränkt in keiner Weise den Zutritt von Angehörigen des Entsendestaates zur konsularischen Vertretung.