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Entwicklungshilfe - Ausbildungsstätte fü · Entwicklungshilfe - Ausbildungsstätte für Bergleute (Steiger) (Bolivien)

§ 9 Entwicklungshilfe - Ausbildungsstätte fü

Artikel IX Artikel römisch neun

In KraftAmtlicher Text

Die Republik Bolivien verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß die Corporacion Minera de Bolivia die Führung der Ausbildungsstätte nach Ablauf von zwei Jahren nach der Betriebsaufnahme übernimmt und widmungsgemäß in Eigenregie weiterführt.