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Entschädigungsgesetz ČSSR · Entschädigungsgesetz ČSSR

§ 5 Entschädigungsgesetz ČSSR

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins

In KraftAmtlicher Text

(1) Entschädigung ist österreichischen Personen zu leisten, in deren Vermögen der Verlust eingetreten ist (Geschädigte), wenn sie

1. als physische Personen am 27. April 1945 und am 19. Dezember 1974 österreichische Staatsbürger waren oder

2. als juristische Personen an den in Z 1 genannten Tagen den Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt haben.

(2) Hat vor dem Tag des Vermögensverlustes (§ 3) eine Rechtsnachfolge von Todes wegen stattgefunden, so ist der Verlust so anzusehen, als wäre er bereits im Vermögen des Rechtsnachfolgers eingetreten.