Entschädigungsgesetz ČSSR · Entschädigungsgesetz ČSSR
§ 42 Entschädigungsgesetz ČSSR
ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei
(1) Der einem Entschädigungswerber von dem zuständigen Finanzamt angebotene oder von der Bundesentschädigungskommission zuerkannte Entschädigungsbetrag ist auf volle 0,72 Euro aufzurunden.
(2) Die Leistungsfrist für Zahlungen beträgt vier Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung des Vergleichs (§ 39) oder der Entscheidung der Bundesentschädigungskommission (§ 35) an das zuständige Finanzamt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2014-01-01