Entschädigungsgesetz ČSSR · Entschädigungsgesetz ČSSR
§ 38 Entschädigungsgesetz ČSSR
ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei
Die Anmeldungen sind nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei dem zuständigen Finanzamt von diesem zu reihen; dabei sind Anmeldungen von Personen des Geburtsjahrganges 1910 und älter getrennt von den anderen Anmeldungen zu reihen und zeitlich bevorzugt zu behandeln.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2010-01-14