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Entschädigungsgesetz ČSSR · Entschädigungsgesetz ČSSR

§ 38 Entschädigungsgesetz ČSSR

ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei

In KraftAmtlicher Text

Die Anmeldungen sind nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei dem zuständigen Finanzamt von diesem zu reihen; dabei sind Anmeldungen von Personen des Geburtsjahrganges 1910 und älter getrennt von den anderen Anmeldungen zu reihen und zeitlich bevorzugt zu behandeln.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2010-01-14