Entschädigungsgesetz ČSSR · Entschädigungsgesetz ČSSR
§ 30 Entschädigungsgesetz ČSSR
B. Besondere Bestimmungen
Bei der Ermittlung der RE für die im § 29 Z 1 genannten Vermögenswerte ist vom Nennwert auszugehen. Die Bemessungsgrundlage beträgt 25 vom Hundert dieses Wertes.