Entschädigungsgesetz ČSSR · Entschädigungsgesetz ČSSR
§ 16 Entschädigungsgesetz ČSSRGrundvermögen
B. Besondere Bestimmungen
Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der RE für Grundvermögen richtet sich nach der Zuordnung des Grundstückes zu einer Grundstücksgruppe, der örtlichen Lage und den Zuschlägen. Von den in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz enthaltenen Ansätzen (Richtwerten) ist auszugehen.