Amtshaftung für grenzüberschreitende Org · Amtshaftung für grenzüberschreitende Organe (BRD)
§ 7 Amtshaftung für grenzüberschreitende Org
Artikel 7
Der Nachbarstaat wird dem Gebietsstaat erstatten, was dieser zur Erfüllung der aus Artikel 1 sich ergebenden Verpflichtungen geleistet hat.