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AT · VfGG

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

In Kraft139 ArtikelText geprüft am 26.10.2026

Inhalt

  1. § 0
  2. 1. Teil
  3. § 1 Organisation des Verfassungsgerichtshofes
  4. § 2
  5. § 3
  6. § 3a
  7. § 4
  8. § 5a
  9. § 5b
  10. § 5c
  11. § 5e
  12. § 5f
  13. § 5g
  14. § 5h
  15. § 5i
  16. § 6
  17. § 7
  18. § 8
  19. § 8a
  20. § 9
  21. § 10
  22. § 11
  23. § 12
  24. § 13
  25. § 13a
  26. § 13b
  27. § 14
  28. § 14a
  29. 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
  30. § 15
  31. § 16
  32. § 17
  33. § 17a
  34. § 18
  35. § 19
  36. § 19a
  37. § 20
  38. § 20a
  39. § 21
  40. § 22
  41. § 23
  42. § 24
  43. § 25
  44. § 26
  45. § 27
  46. § 28
  47. § 29
  48. § 30
  49. § 31
  50. § 32
  51. § 35
  52. § 36
  53. 2. Hauptstück Besondere Bestimmungen
  54. § 36a A. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes regeln (Art. 126a und Art. 127c Z 1 B-VG und § 10 Abs. 10 des Parteiengesetzes 2012) A. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes regeln (Artikel 126 a und Artikel 127 c, Ziffer eins, B-VG und Paragraph 10, Absatz 10, des Parteiengesetzes 2012)
  55. § 36b
  56. § 36c
  57. § 36d
  58. § 36e
  59. § 36f
  60. § 36g
  61. B. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (Art. 137 B-VG) B. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (Artikel 137, B-VG)
  62. § 37
  63. § 38
  64. § 39
  65. § 40
  66. § 41
  67. C. Bei Entscheidungen in Kompetenzfragen (Art. 138 B-VG) C. Bei Entscheidungen in Kompetenzfragen (Artikel 138, B-VG) a) In den Fällen des Art. 138 Abs. 1 B-VG (Kompetenzkonflikte)
  68. § 42
  69. § 43
  70. § 44
  71. § 45
  72. § 46
  73. § 47
  74. § 48
  75. § 49
  76. § 50
  77. § 51
  78. § 52
  79. § 53 b) In den Fällen des Art. 138 Abs. 2 B-VG b) In den Fällen des Artikel 138, Absatz 2, B-VG
  80. § 54
  81. § 55
  82. § 56
  83. D. Bei einem Antrag auf Feststellung des Vorliegens und der Erfüllung von Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern oder der Länder untereinander (Art. 138a B-VG) D. Bei einem Antrag auf Feststellung des Vorliegens und der Erfüllung von Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern oder der Länder untereinander (Artikel 138 a, B-VG)
  84. § 56a
  85. § 56b
  86. E. Bei Anträgen betreffend die Einsetzung und die Tätigkeit von Untersuchungsausschüssen des Nationalrates und bei Anfechtung von Entscheidungen des Präsidenten des Nationalrates und des Vorsitzenden des Bundesrates betreffend die Klassifizierung von Informationen, die dem Nationalrat bzw. dem Bundesrat zur Verfügung stehen (Art. 138b B-VG) E. Bei Anträgen betreffend die Einsetzung und die Tätigkeit von Untersuchungsausschüssen des Nationalrates und bei Anfechtung von Entscheidungen des Präsidenten des Nationalrates und des Vorsitzenden des Bundesrates betreffend die Klassifizierung von Informationen, die dem Nationalrat bzw. dem Bundesrat zur Verfügung stehen (Artikel 138 b, B-VG)
  87. § 56c a) Bei Anfechtung von Beschlüssen des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates, mit denen ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates für ganz oder teilweise unzulässig erklärt wird
  88. § 56d b) Bei einem Antrag auf Feststellung des hinreichenden Umfangs von grundsätzlichen Beweisbeschlüssen des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates
  89. § 56e c) Bei einem Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses, mit dem das Bestehen eines sachlichen Zusammenhanges eines Verlangens eines Viertels der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates betreffend die Erhebung weiterer Beweise mit dem Untersuchungsgegenstand bestritten wird
  90. § 56f d) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates, einem Viertel seiner Mitglieder und informationspflichtigen Organen über die Verpflichtung, dem Untersuchungsausschuss Informationen zur Verfügung zu stellen
  91. § 56g e) Bei einem Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses, mit dem das Bestehen eines sachlichen Zusammenhanges eines Verlangens eines Viertels der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates betreffend die Ladung einer Auskunftsperson mit dem Untersuchungsgegenstand bestritten wird
  92. § 56h f) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates und dem Bundesminister für Justiz über das Erfordernis und die Auslegung einer Vereinbarung über die Rücksichtnahme auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden
  93. § 56i g) Bei Beschwerden wegen Verletzung in Persönlichkeitsrechten im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses
  94. § 56j h) Bei Anfechtung von Entscheidungen des Präsidenten des Nationalrates und des Vorsitzenden des Bundesrates betreffend die Klassifizierung von Informationen, die dem Nationalrat bzw. dem Bundesrat zur Verfügung stehen
  95. § 56k i) Ausfertigungen in den Verfahren gemäß diesem Abschnitt
  96. § 57 F. Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen (Art. 139 B-VG) F. Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen (Artikel 139, B-VG)
  97. § 57a
  98. § 58
  99. § 59
  100. § 60
  101. § 61
  102. § 61a
  103. G. Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) (Art. 139a B-VG) G. Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) (Artikel 139 a, B-VG)
  104. § 61b
  105. H. Bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen (Art. 140 B-VG) H. Bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen (Artikel 140, B-VG)
  106. § 62
  107. § 62a
  108. § 63
  109. § 64
  110. § 64a
  111. § 65
  112. § 65a
  113. § 66 I. Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen (Art. 140a B-VG) römisch eins. Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen (Artikel 140 a, B-VG)
  114. J. Bei Anfechtungen von Wahlen, bei Anträgen auf Mandatsverlust, bei Anfechtungen des Ergebnisses von Volksbegehren, Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Europäischen Bürgerinitiativen, bei der Aufnahme von Personen in Wählerevidenzen und der Streichung von Personen aus Wählerevidenzen und bei der Anfechtung von selbstständig anfechtbaren Bescheiden und Entscheidungen der Verwaltungsbehörden und Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte in allen diesen Fällen (Art. 141 B-VG) J. Bei Anfechtungen von Wahlen, bei Anträgen auf Mandatsverlust, bei Anfechtungen des Ergebnisses von Volksbegehren, Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Europäischen Bürgerinitiativen, bei der Aufnahme von Personen in Wählerevidenzen und der Streichung von Personen aus Wählerevidenzen und bei der Anfechtung von selbstständig anfechtbaren Bescheiden und Entscheidungen der Verwaltungsbehörden und Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte in allen diesen Fällen (Artikel 141, B-VG)
  115. § 67
  116. § 68
  117. § 69
  118. § 70
  119. § 71
  120. § 71a
  121. K. Bei Anklagen, mit denen die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit der obersten Bundes- und Landesorgane für die durch ihre Amtstätigkeit erfolgten schuldhaften Rechtsverletzungen geltend gemacht wird (Art. 142 und 143 B-VG) K. Bei Anklagen, mit denen die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit der obersten Bundes- und Landesorgane für die durch ihre Amtstätigkeit erfolgten schuldhaften Rechtsverletzungen geltend gemacht wird (Artikel 142 und 143 B-VG)
  122. § 72
  123. § 73
  124. § 74
  125. § 75
  126. § 76
  127. § 77
  128. § 78
  129. § 79
  130. § 80
  131. § 81
  132. L. Bei Beschwerden wegen Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages (Art. 144 B-VG) L. Bei Beschwerden wegen Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages (Artikel 144, B-VG)
  133. § 82
  134. § 83
  135. § 84
  136. § 85
  137. § 86
  138. § 86a
  139. § 87
  140. § 88
  141. § 88a
  142. M. Bei Beschwerden wegen Verletzung in Rechten gemäß der DSGVO durch den Verfassungsgerichtshof
  143. § 88b
  144. N. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft oder eines Landesvolksanwalts regeln (Art. 148f und Art. 148i Abs. 1 und 2 B-VG) N. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft oder eines Landesvolksanwalts regeln (Artikel 148 f und Artikel 148 i, Absatz eins und 2 B-VG)
  145. § 89
  146. § 90
  147. § 91
  148. § 92
  149. § 93
  150. 3. Teil
  151. § 94 Schlussbestimmungen
  152. § 94a
  153. § 95
  154. § 96