XI. Übereinkommen der II. Haager Frieden · XI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz
§ 9 XI. Übereinkommen der II. Haager Frieden
Artikel 9.
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden nur zwischen den Vertragsmächten Anwendung und nur dann, wenn die Kriegführenden sämtlich Vertragsparteien sind.