GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
§ 97 GOG§. 97. Paragraph 97,
Sechster Abschnitt.
Auf die Geschäfte der Strafrechtspflege sind die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes sofern anzuwenden, als sie sich ihrer Beschaffenheit nach dazu eignen und durch Vorschriften über das strafgerichtliche Verfahren keine besonderen Anordnungen darüber getroffen werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2014-01-01