GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
§ 89r GOGAufbewahrung von Protokolldaten
Postsendungen, Ablichtungen und telegrafische Eingaben
Protokolldaten über Abfragen aus dem Grundbuch (§ 6 GUG) und aus dem Firmenbuch (§ 34 FBG) sind drei Jahre lang aufzubewahren und danach zu löschen.