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GOG · Gerichtsorganisationsgesetz

§ 89h GOGAmtshilfe der Sozialversicherungsträger

Postsendungen, Ablichtungen und telegrafische Eingaben

In KraftAmtlicher Text

Die Sozialversicherungsträger und deren Hauptverband (Anm. 1) haben den Gerichten auf deren Ersuchen Auskünfte über verfahrenserhebliche Umstände zu erteilen; die Ersuchen und die Auskünfte haben möglichst automationsunterstützt zu erfolgen (§ 31 Abs. 4 Z 3 lit. b ASVG). Vorschriften, die für bestimmte Verfahren besonderes anordnen, bleiben unberührt.

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Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 , idF BGBl. I Nr. 100/2018 )