GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
§ 88 GOG§. 88. Paragraph 88,
Zustellung.
Zustellungen in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen sowie im Insolvenzverfahren sind in gleicher Weise wie die Zustellungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, und zwar von amtswegen zu bewirken.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2010-08-01