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GOG · Gerichtsorganisationsgesetz

§ 88 GOG§. 88. Paragraph 88,

Zustellung.

In KraftAmtlicher Text

Zustellungen in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen sowie im Insolvenzverfahren sind in gleicher Weise wie die Zustellungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, und zwar von amtswegen zu bewirken.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2010-08-01