Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

GOG · Gerichtsorganisationsgesetz

§ 82 GOGBerichte

Gerichtsacten.

In KraftAmtlicher Text

Die Landesgerichte können den Oberlandesgerichten und diese dem Bundesministerium für Justiz ihre Wahrnehmungen über Zustand und Gang der Rechtspflege sowie über Mängel der Gesetzgebung oder des Geschäftsganges berichten und gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge unterbreiten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-05-15