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GOG · Gerichtsorganisationsgesetz

§ 77 GOG§. 77. Paragraph 77,

Vierter Abschnitt.

In KraftAmtlicher Text

Der Oberste Gerichts- und Cassationshof ist befugt, anlässlich der Ausübung seines richterlichen Amtes wahrgenommene Gebrechen im Geschäftsgange der Gerichte erster und zweiter Instanz zu rügen und dem Justizminister von den wahrgenommenen Gebrechen und von den zu deren Abstellung dienlichen Anordnungen Mittheilung zu machen.