GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
§ 40 GOG§. 40. Paragraph 40,
Zweiter Abschnitt. Ordentliche Gerichte
Die gerichtliche Beglaubigung ämtlicher Unterschriften zum Zwecke der Legalisirung im diplomatischen Wege erfolgt durch den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1989-08-01