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GOG · Gerichtsorganisationsgesetz

§ 19 GOGVollstreckungsorgane

Ernennung der richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Beamten.

In KraftAmtlicher Text

(1) Zur Vornahme von Exekutionshandlungen können bei einzelnen Gerichten nach Maßgabe des Bedarfes besondere Vollstreckungsbeamte bestellt werden.

(2) Bei den Gerichten, für welche solche Vollstreckungsbeamte nicht bestellt sind, erfolgt die Vornahme der den Vollstreckungsorganen zugewiesenen Exekutionshandlungen durch andere durch das Gesetz hiezu berufene Organe.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2022-05-01