GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
§ 17 GOGSchriftführer
Sicherheit in Gerichtsgebäuden und bei auswärtigen Gerichtshandlungen
Die zur Führung der Protokolle bei Verhandlungen und anderen gerichtlichen Amtshandlungen verwendeten Personen müssen hiezu beeidigt sein.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2022-05-01