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GOG · Gerichtsorganisationsgesetz

§ 12 GOGWiderruf der Betrauung eines Sicherheitsunternehmers

Sicherheit in Gerichtsgebäuden und bei auswärtigen Gerichtshandlungen

In KraftAmtlicher Text

Der Präsident des Oberlandesgerichts kann den mit dem Sicherheitsunternehmer geschlossenen Vertrag mit sofortiger Wirkung für aufgelöst erklären und die damit erteilten Befugnisse widerrufen, wenn der Sicherheitsunternehmer eine Vertragsbedingung nach § 10 nicht erfüllt oder ein von ihm mit der Durchführung der Sicherheitskontrolle Beauftragter seine Befugnisse überschreitet oder seine Pflichten verletzt (§ 11 Abs. 1).

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1997-05-01