GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
§ 12 GOGWiderruf der Betrauung eines Sicherheitsunternehmers
Sicherheit in Gerichtsgebäuden und bei auswärtigen Gerichtshandlungen
Der Präsident des Oberlandesgerichts kann den mit dem Sicherheitsunternehmer geschlossenen Vertrag mit sofortiger Wirkung für aufgelöst erklären und die damit erteilten Befugnisse widerrufen, wenn der Sicherheitsunternehmer eine Vertragsbedingung nach § 10 nicht erfüllt oder ein von ihm mit der Durchführung der Sicherheitskontrolle Beauftragter seine Befugnisse überschreitet oder seine Pflichten verletzt (§ 11 Abs. 1).
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1997-05-01