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Niederlassungsverhältnisse der beidersei · Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)

§ 5 Niederlassungsverhältnisse der beidersei

Artikel 5.

In KraftAmtlicher Text

Die Angehörigen des einen der contrahirenden Staaten, welche im anderen wohnhaft sind, stehen nicht unter den Militärgesetzen des Landes, in dem sie sich aufhalten, sondern bleiben denjenigen ihres Vaterlandes unterworfen.

Sie sind insbesondere von allen Geld- und Natural-Leistungen, welche als Ersatz für den persönlichen Militärdienst auferlegt werden, sowie von militärischen Requisitionen, befreit, mit Ausnahme der Einquartierungen und solcher Lieferungen, welche durch den Besitz bedingt sind.

Ebenso sind sie frei von jedem Dienste in der Nationalgarde, Miliz, Landwehr (Honved), Landsturm sowohl, als in den Ortbürgerwachen.