StGG · Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger
§ 5 StGG
Das Eigenthum ist unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigenthümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt.
StGG · Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger
Das Eigenthum ist unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigenthümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt.