StGG · Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger
§ 16 StGG
Den Anhängern eines gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses ist die häusliche Religionsübung gestattet, in soferne dieselbe weder rechtswidrig, noch sittenverletzend ist.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1920-07-16