ZFdG · Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter
ZFdG чл. 105Strafvorschriften
Kapitel 5 Schlussvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 79 eine Mitteilung macht.
ZFdG · Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter
Kapitel 5 Schlussvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 79 eine Mitteilung macht.