WStatG чл. 1Durchführung der allgemeinen Wahlstatistik
1. Abschnitt Allgemeine Wahlstatistik
Das Ergebnis der Wahl zum Deutschen Bundestag und der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland ist unter Wahrung des Wahlgeheimnisses statistisch auszuwerten; die Auswertung ist zu veröffentlichen.