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WpIG · Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten

WpIG чл. 42Länderspezifische Berichterstattung

Abschnitt 1 Grundlagen der Solvenzaufsicht

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In Deutschland zugelassene Wertpapierinstitute, die in anderen Vertragsstaaten oder in Drittstaaten über Zweigniederlassungen oder über Tochterunternehmen verfügen, die als Finanzinstitut gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzustufen sind, haben jährlich, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten, die folgenden Angaben in eine Anlage zum Jahresabschluss im Sinne des § 76 Absatz 1 Satz 2 aufzunehmen, sie nach Maßgabe des § 340k des Handelsgesetzbuchs prüfen zu lassen und offenzulegen: 1.

Firma, Art der Tätigkeiten und Sitz sämtlicher Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen,

2.

den Umsatz,

3.

die Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten,

4.

den Gewinn oder Verlust vor Steuern,

5.

die Steuern auf Gewinn oder Verlust und

6.

die erhaltenen staatlichen Beihilfen.