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3. WindSeeV · Dritte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

3. WindSeeV чл. 14Löschschaum auf Hubschrauberlandedecks

Unterabschnitt 1 Auswirkungen des Vorhabens auf die Meeresumwelt

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(1) Auf Hubschrauberlandedecks dürfen Schaummittel zur Löschschaumproduktion keine per- und polyfluorierten Chemikalien enthalten.

(2) An Hubschrauberlandedecks angeschlossene Drainagesysteme müssen Bypass-Systeme besitzen, die sicherstellen, dass der anfallende Löschschaum unter Umgehung der Leichtflüssigkeitsabscheider automatisch in einen Sammeltank abgeleitet wird. Der Löschschaum darf nicht über das Drainagesystem in die Meeresumwelt eingeleitet werden.

(3) Feuerlöschübungen sind ausschließlich mit Wasser durchzuführen.