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UVPG · Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

UVPG чл. 69Bußgeldvorschriften

Teil 6 Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen (Anlage 1 Nummer 19)

В силаОфициален текст

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.

ohne Planfeststellungsbeschluss nach § 65 Absatz 1 oder ohne Plangenehmigung nach § 65 Absatz 2 Satz 1 ein Vorhaben durchführt,

2.

einer vollziehbaren Auflage nach § 66 Absatz 2 zuwiderhandelt oder

3.

einer Rechtsverordnung nach a)

§ 66 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 7 Nummer 2, oder

b) § 66 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 7 Nummer 2, oder § 66 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 oder Absatz 7 Nummer 1

oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.