UVPG · Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG чл. 67Verfahren; Verordnungsermächtigung
Teil 6 Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen (Anlage 1 Nummer 19)
Für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens und des Plangenehmigungsverfahrens gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Planfeststellungsverfahrens, insbesondere zu Art und Umfang der Antragsunterlagen, zu regeln.