UVPG · Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG чл. 64Völkerrechtliche Verpflichtungen
Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften
Weitergehende Regelungen zur Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen von Bund und Ländern bleiben unberührt.
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Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften
Weitergehende Regelungen zur Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen von Bund und Ländern bleiben unberührt.