DE · StromStV
Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes
Съдържание
- - Allgemeines
- чл. 1 Zuständiges Hauptzollamt
- - zu § 2 des Gesetzes
- чл. 1a Versorger
- чл. 1c Elektromobilität
- - Zu § 2a des Gesetzes
- чл. 1d Verfahren bei offenen Rückforderungsanordnungen
- чл. 1e Verfahren bei Unternehmen in Schwierigkeiten
- - zu § 4 des Gesetzes
- чл. 2 Antrag auf Erlaubnis
- чл. 3 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis
- чл. 4 Pflichten des Versorgers, Eigenerzeugers oder erlaubnispflichtigen Letztverbrauchers
- - zu § 8 des Gesetzes
- чл. 5 Anmeldung der Steuer und Überprüfung
- чл. 6 Vorauszahlungen
- чл. 7 Mengenermittlung
- - Zu § 9 des Gesetzes
- чл. 8 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme
- чл. 9 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis
- чл. 10 Allgemeine Erlaubnis
- чл. 11 Pflichten des Erlaubnisinhabers
- чл. 11a Zeitgleichheit, Mengenermittlung
- чл. 12 Strom zur Stromerzeugung
- чл. 12a Steuerentlastung für Strom zur Stromerzeugung
- чл. 12b Anlagenbegriff und räumlicher Zusammenhang
- чл. 12c Steuerentlastung für Strom aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft
- чл. 12d Steuerentlastung für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen
- чл. 13 Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen
- чл. 13a Differenzversteuerung
- чл. 14 Wasserfahrzeuge und Schifffahrt
- чл. 14a Steuerentlastung für die Landstromversorgung
- - Zu § 2 Nummer 3 bis 6 und den §§ 9a und 9b des Gesetzes
- чл. 15 Zuordnung von Unternehmen
- - Zu § 9a des Gesetzes
- чл. 17a Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren
- - Zu § 9b des Gesetzes
- чл. 17b Steuerentlastung für Unternehmen
- чл. 17c Verwendung von Nutzenergie durch andere Unternehmen
- - Zu § 9c des Gesetzes
- чл. 17d Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr, Allgemeines
- чл. 17e Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr, Nachweise
- - Zu § 9d des Gesetzes
- чл. 17f Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO)
- - Zu § 9e des Gesetzes
- чл. 17g Steuerentlastung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)
- - Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
- чл. 19a Kleinbetragsregelung
- - Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
- чл. 20 Ordnungswidrigkeiten
- - Schlussbestimmungen
- чл. 21 Übergangsregelung