SchRG · Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
SchRG чл. 19
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Wer die Berichtigung verlangt, hat die Kosten der Berichtigung des Schiffsregisters und der dazu erforderlichen Erklärungen zu tragen, sofern sich nicht aus einem zwischen ihm und dem Verpflichteten bestehenden Rechtsverhältnis etwas anderes ergibt.