RechVersV · Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
RechVersV чл. 21Ausgleichsbetrag
Unterabschnitt 1 Posten der Aktivseite
Niederlassungen haben als letzten Posten der Aktivseite den Posten "Ausgleichsbetrag" einzufügen, wenn sich ein Überhang der Passivposten über die übrigen Aktivposten ergibt.