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RDV · Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz

RDV чл. 8Öffentliche Bekanntmachungen im Rechtsdienstleistungsregister

В силаОфициален текст

Für öffentliche Bekanntmachungen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und solche nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes sind innerhalb des Rechtsdienstleistungsregisters zwei getrennte Bereiche vorzusehen. Eine Suche nach den eingestellten Daten darf nur anhand eines oder mehrerer der folgenden Suchkriterien erfolgen: 1.

Bundesland,

2.

(weggefallen) 3.

behördliches Aktenzeichen,

4.

Datum der Veröffentlichung,

5.

Registrierungsbereich in den Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes,

6.

Familienname, Vorname, Firma oder Name a)

der registrierten Person, ihrer gesetzlichen Vertreter oder einer qualifizierten Person in den Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes,

b) der Person oder Vereinigung, der die Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagt ist, oder ihrer gesetzlichen Vertreter in den Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder

7.

Anschrift.

Die Angaben nach Satz 2 können unvollständig sein, sofern sie Unterscheidungskraft besitzen.