2. RAV чл. 8Renten mit Zusatzversorgung
(1) Anpassungsbeträge nach den §§ 4 und 5 werden auf gleichartige zusätzliche Versorgungen in Höhe des Betrages angerechnet, um den sie zusammen mit den bisherigen Zahlbeträgen der Rente und der gleichartigen zusätzlichen Versorgung den nach Absatz 2 maßgebenden Grenzwert überschreiten.
(2) Die Grenzwerte betragen für
1.
Versicherte
1.500 DM,
2.
Witwen oder Witwer
900 DM,
3.
Vollwaisen
600 DM,
4.
Halbwaisen
450 DM.