4. RAG · Viertes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1961 4. RAG чл. 7 В силаОфициален текст Ergibt die Anpassung keinen höheren als den bisherigen Zahlbetrag, so ist dieser weiterzuzahlen. ← Предишен · чл. 6 Съдържание чл. 8 · Следващ →