PhysLabAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Physiklaboranten/zur Physiklaborantin
PhysLabAusbV чл. 10Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Physiklaborant/Physiklaborantin sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.