PBV · Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeeinrichtungen
PBV чл. 6Aufbewahrung und Vorlegung von Unterlagen
Für die Aufbewahrung von Unterlagen, die Aufbewahrungsfristen und die Vorlegung von Unterlagen gelten die §§ 257 und 261 des Handelsgesetzbuchs.