NMV 1970 · Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen
NMV 1970 чл. 36Berlin-Klausel
Teil V Schlußvorschriften
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 33a des Wohnungsbindungsgesetzes und § 125 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes auch im Land Berlin.