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MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

MarkenG чл. 149Schadensersatz bei ungerechtfertigter Beschlagnahme

Abschnitt 2 Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr

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Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den Antrag nach § 146 Abs. 1 in bezug auf die beschlagnahmten Waren aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich erklärt (§ 147 Abs. 2 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.