LuftPersV · Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftPersV чл. 30Beginn der Ausbildungstätigkeit
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Die Ausbildungstätigkeit darf erst ausgeübt werden, wenn die nach § 26 zuständige Stelle die Voraussetzungen geprüft und der genehmigten Ausbildungseinrichtung die Zulassung mitgeteilt hat.