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LuftBO · Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

LuftBO чл. 48Klarlisten

1. Betrieb von Luftfahrzeugen in Luftfahrtunternehmen

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Der Unternehmer hat für alle Luftfahrzeuge, die von ihm betrieben werden, Klarlisten zu erstellen, die von der Flugbesatzung vor, bei und nach dem Fluge sowie in Notfällen zu benutzen sind. Die Klarlisten müssen sicherstellen, daß die im Flugbetriebshandbuch und in den zum Luftfahrzeug gehörenden Betriebsanweisungen festgelegten Betriebsverfahren angewendet werden.