LuftBO · Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
LuftBO чл. 36Überwachung
1. Betrieb von Luftfahrzeugen in Luftfahrtunternehmen
Der Unternehmer ist verpflichtet, den Flugbetrieb zu überwachen. Das Verfahren der Überwachung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.