LuftBO · Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
LuftBO чл. 22Zusätzliche Ergänzungsausrüstung
Vierter Abschnitt Ausrüstung der Luftfahrzeuge
Die zuständige Stelle kann zusätzliche Geräte oder Anlagen, die für die Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich sind, für die Ausrüstung der Luftfahrzeuge vorschreiben. Das gilt auch für Geräte, die zur Ermittlung von Unfallursachen beitragen können.