LFGB · Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
LFGB чл. 48Landesrechtliche Bestimmungen
Abschnitt 7 Überwachung
Die Länder können zur Durchführung der Überwachung weitere Vorschriften erlassen.
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Abschnitt 7 Überwachung
Die Länder können zur Durchführung der Überwachung weitere Vorschriften erlassen.