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LFGB · Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

LFGB чл. 20Verbot der krankheitsbezogenen Werbung

Abschnitt 3 Verkehr mit Futtermitteln

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(1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Futtermittelzusatzstoffen oder Vormischungen oder in der Werbung für sie allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu verwenden, die sich 1.

auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten oder

2.

auf die Verhütung solcher Krankheiten, die nicht Folge mangelhafter Ernährung sind,

beziehen.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 Nummer 2 bezieht sich nicht auf Aussagen über Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischungen soweit diese Aussagen der Zweckbestimmung dieser Stoffe entsprechen.

(3) Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 bleibt unberührt.